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Satzung

Deutsches Rotes Kreuz

Kreisverband

Lörrach e.V.

 

Stand: 06.06 2014

 

 

Vorbemerkung

Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form

verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung

festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise

offen.

Zur besseren Lesbarkeit werden im Folgenden der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband

Lörrach e.V. nur als „Kreisverband“ und der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband

Badisches Rotes Kreuz e.V. als „Landesverband“ bezeichnet.

Hinweis

Die grau hinterlegten Passagen entsprechen den gemäß § 16 Abs. 3 der Satzung des

Bundesverbandes und § 20 Abs. 2 der Satzung des Landesverbandes für alle Kreisverbände

verbindlich erklärten Formulierungen.

 

 

Die 7 Rotkreuz-Grundsätze

 

Menschlichkeit

Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen,

den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in

ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit

zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der

Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis,

Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.

 

Unparteilichkeit

Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse,

Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den

Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den

Vorrang zu geben.

 

Neutralität

Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen,

rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.

 

Unabhängigkeit

Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen

Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur

Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch

eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen

der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.

 

Freiwilligkeit

Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige

Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.

 

Einheit

In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft

geben. Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet

ausüben.

 

Universalität

Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen

Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.

 

Präambel

Erster Abschnitt:

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

§ 2 Aufgaben

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

 

Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRKSchwesternschaften;

Rechte und Pflichten

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

§ 8 Territorialitätsprinzip

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

 

Dritter Abschnitt:

Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

§ 12 Ortsvereine

§ 13 Satzung der Ortsvereine

§ 14 Ehrenmitglieder

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

 

Vierter Abschnitt:

Organisation

§ 18 Organe

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung

§ 22 Kreisvorstand

§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 24 Aufgaben des Kreisvorstands

§ 24a Der geschäftsführende Vorstand

§ 24b Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

§ 25 Kreisvorsitzender

§ 25a Innere Ordnung

§ 26 Kreisgeschäftsstelle

§ 27 Kreisgeschäftsführer

§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers

§ 29 Fach- und Sonderausschüsse

§ 30 Konventionsbeauftragter

§ 31 Rotkreuz-Beauftragter für Katastrophenfälle

 

Fünfter Abschnitt:

Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 32a Bereitschaften

§ 32b Sozialarbeit

§ 32c Jugendrotkreuz

§ 33 Arbeitskreise

 

Sechster Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 34 Wirtschaftsführung

§ 35 Gemeinnützigkeit

 

Siebter Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 36 Ordnungsmaßnahmen

§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

§ 38 Schiedsgericht

 

Achter Abschnitt:

Inkrafttreten

§ 39 Auflösung

§ 39a Gebietsänderung

§ 39b Anrufungsfrist

§ 40 Teilunwirksamkeit

§ 41 Inkrafttreten

 

Präambel

(1) Der Kreisverband ist Mitglied des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Badisches

Rotes Kreuz e.V. Der Landesverband und seine Gliederungen sind Teil der

Nationalen Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland und arbeiten nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit,

Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle

Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom

Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-

Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und

Rothalbmond- Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und

Rothalbmondbewegung.

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es,

menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben

und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor

allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen

und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken;

die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen

Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein

mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken

und zu festigen.

(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und

Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften

an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung

des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein.

Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren

humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor.

Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen

vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen

mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit

der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften

fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel,

menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung

und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation

agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan

zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn

sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung

des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung

dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften

zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften

auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den

von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen

zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen.

Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale

Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des

betreffenden Landes.

(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der

Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären

Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres

Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,

um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den

Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen

Mitglieder und Mitarbeiter.

Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus

den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen,

die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen

Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden,

zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit

und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme

im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen

für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen

und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den

Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten

Schutzzeichen zu gewährleisten.

(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände

und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutsche

Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich

auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen,

die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen

Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

 

 

Erster Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1 Selbstverständnis

 

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen,

privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes

in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten

Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des

Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt

sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Kreisverband bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen

Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

- Menschlichkeit

- Unparteilichkeit

- Neutralität

- Unabhängigkeit

- Freiwilligkeit

- Einheit

- Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften

und Einrichtungen des Kreisverbandes sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom

Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-

Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und

Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und

Rothalbmondbewegung.

(3) Der Kreisverband ist Mitgliedsverband des Landesverbandes. Der Kreisverband

ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,

privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder

auf dem Gebiet des Landkreises Lörrach.

(4) Als Mitglied des Landesverbandes nimmt der Kreisverband die Aufgaben wahr,

die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und

den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten

Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes

und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung

und des Friedens.

(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er

nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen,

um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen,

sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen

hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband

des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit

führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten

Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz

des Kreisverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen

Roten Kreuzes im Kreisverband.

 

 

§ 2 Aufgaben

 

(1) Der Kreisverband stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner

Möglichkeiten (§ 34) folgende Aufgaben:

• Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und

anderen Notsituationen,

• Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,

Behinderung oder Benachteiligung ergeben,

• Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,

• Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,

• Förderung der Arbeit für die ältere Generation

• Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-

Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz und

Rothalbmondbewegung,

• Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,

• Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,

• Suchdienst und Familienzusammenführung,

• Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung)

einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen

sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.

• Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk

• Erschließung zeitgemäßer Aufgabenfelder

(2) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die

deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus

den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem DRK - Gesetz

ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

• die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie

die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-

Bewegung,

• die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes

von Lazarettschiffen,

• die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

• die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

(3) Dem Kreisverband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung

2. Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe

3. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen

4. Krankenpflege und Pflegedienst

5. Krankentransport und Rettungsdienst

6. Internationale Hilfsaktionen

7. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz

8. Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche,

sozial Benachteiligte, alte Menschen, Kranke, Behinderte und Migranten

9. Notfallnachsorge

10. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege

11. Jugendhilfe, Jugendbildung

(4) Die Aufgaben sind den jeweils aktuellen Not- und Bedarfslagen anzupassen.

§ 2 der Satzung des Landesverbandes bleibt unberührt.

(5) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf

der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes.

 

 

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

 

(1) Der Kreisverband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen

Sitz in Lörrach Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband

Lörrach e. V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote

Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen

des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des

Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband

vermittelt.

(2) Mitglieder des Kreisverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine

(§ 11 Abs.1).

(3) Die Mitglieder der Ortsvereine sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbandes,

soweit sie natürliche Personen sind

(4) Weiterhin können Mitglieder des Kreisverbandes sein

die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen

Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3),

sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und

Ehrenmitglieder (§ 14).

(5) Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung

vom 20.03.2009,1 sowie die Satzung des Landesverbandes, neu

gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.04.2011, gehen den

Satzungen des Kreisverbandes und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz

2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung Kreisverbandes, neu gefasst

durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.06.2014, geht den jeweiligen

Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor.

(6) Der Kreisverband verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach

§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und

nach § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des

Landesverbandes2 und nach § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes.

(7) Der Kreisverband vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie

deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit

der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den

Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen

eingeschränkt.

(8) Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes

Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.

Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der

vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung.

 

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von

Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern

von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt.

Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen

Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern.

Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang

mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen

Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-

, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in

Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen

die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften sind:

- die Bereitschaften,

- die Bergwacht,

- das Jugendrotkreuz,

1 Soweit nachfolgend auf die Satzung des DRK e. V. bzw. auf die Bundessatzung Bezug genommen

wird, wird auf die DRK-Satzung in der Fassung vom 20.03.2009 verwiesen.

2 Soweit nachfolgend auf die Satzung des Landesverbandes Bezug genommen wird, wird auf die Satzung in der Fassung vom 08.04.2011 verwiesen.

- die Wasserwacht,

- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen

- die Arbeitskreise für besondere Aufgaben

Für die Ausgestaltung ihrer Arbeit beschließt der Landesverband jeweils eine

Ordnung, die den sonstigen Grundsätzen des Deutschen Roten Kreuzes entspricht.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Vorstand

ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.

Die Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes dürfen nicht gleichzeitig persönlich

Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer

privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der

Kreisverband beteiligt ist.

Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten

Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision

und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich

hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.

(5) An Beschlüssen der Organe des Kreisverbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch

in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben,

wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört,

allein und unmittelbar betrifft.

 

Zweiter Abschnitt:

Verbandliche Ordnung

 

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

 

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner

Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu

fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit

im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt

sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die

einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949

und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz-

und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger

von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;

2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland

und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene

sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem

Bezug;

4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe

und Entwicklungszusammenarbeit;

5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung

seiner Verwendung;

6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über

die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten

sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der

Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das

Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer

für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen

Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben

wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen.

Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich

die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des

Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz-

oder Rothalbmond-Gesellschaften.

 

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der

DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

 

(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen

Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des

Landesverbandes sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Landesverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen

Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften

vom Deutschen Roten Kreuz e. V.;

b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und

Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;

c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen

über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung

von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten

Kreuz e. V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kin

derkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und

fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und

einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu

treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V.

und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen

stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen

sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des Landesverbandes oder sein Vertreter soll dem Präsidium3 der

in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als

Mitglied angehören.

(4) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in

Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie

§ 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes)

umzusetzen.

(5) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen

übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium

oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der

Opfer für zweckmäßig hält.

(6) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen

Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder

Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen

weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit

und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

 

 

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

 

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Kreisverband die

satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung

durch.Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen

Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Kreisverband ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen

Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen

Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;

b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen

Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden

und Einrichtungen;

c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über

die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung

von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

3 Sofern der Verband der Schwesternschaften das Organ anderweitig benennt, z. B. Vorstand, gilt diese Regelung

entsprechend.

(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in

Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie

§ 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes

sowie § 20 Abs. 2 Unterabs.4 der Satzung des Landesverbandes)

umzusetzen.

(4) Satzung und Satzungsänderungen des Kreisverbandes bedürfen vor Stellung

des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes

gemäß § 10 Abs. 5 a) der Satzung Landesverbandes.

(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen

Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften

und sonstige finanzielle Verpflichtungen, die einen Betrag von 125.000 Euro

überschreiten, bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des

Landesverbandes. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für Gesellschaften, an

denen der Kreisverband mehrheitlich beteiligt ist.

(6) Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt,

Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder

Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/

Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten

Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt

werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des

Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen

übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes

einzuholen.

(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder

Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß

§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur

mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen

Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des

Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes.

Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche

Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder

sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen

erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder

der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes

hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes

(§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums

des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden

darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen

Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten

Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften

oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in

Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe,

dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

 

 

§ 8 Territorialitätsprinzip

 

(1) Der Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den

Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen

vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes

tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

(3) Stellt der Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung

Land gemäß § 23 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet

das Präsidium des Landesverbandes nach Anhörung des betreffenden

Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange

welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt

werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres

regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

 

 

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

 

(1) Der Kreisverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes

und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich

jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die

notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit,

Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit

in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des

Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken

an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet

für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen.

Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften

oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz

ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben,

bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des

Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich

geregelt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert

und unverzüglich zu melden:

- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden

Mitarbeitern,

- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis,

sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt

oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht

darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der übergeordnete Verband das Recht, sich über alle Angelegenheiten

des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume

des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen,

die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen,

Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und

gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und

hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen

der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes

teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes

durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes

vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4

Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen,

hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan

zu erfolgen.

(6) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich

seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.

 

 

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

 

(1) Die nach § 23 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für

die Mitgliedsverbände des Landesverbandes und deren Gliederungen sowie für

die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.

(2) Soweit der Kreisverband einen Beschluss gemäß §§ 23, 24 der Satzung des

Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe

eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach

pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen.

(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann der Kreisverband

innerhalb eines Monats das Präsidium des Landesverbandes anrufen. Die

Entscheidung des Präsidiums des Landesverbandes über den Antrag ist zügig

zu treffen. Der Beschluss ist dem Kreisverband zuzustellen. Gegen die Entscheidung

des Präsidiums des Landesverbandes ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

(5) Der Kreisverband hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes

zu stellen. Ein Befreiungsantrag kann auch unmittelbar beim Präsidium des Landesverbandes gestellt werden, vgl.hierzu im Weiteren Absatz 4.

(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

 

 

Dritter Abschnitt:

 

Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

 

(1) Mitglieder des Kreisverbands sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.

(2) Die Mitglieder der Ortsvereine sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbandes,

soweit sie natürliche Personen sind.

(3) Weiterhin können Mitglieder des Kreisverbandes sein:

- natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres

- juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder

die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.

(4) Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine

die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des

Kreisverbandes sind selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundesverbandes

und des Landesverbandes und dieser Satzung etwas anderes

ergibt.

 

§ 12 Ortsvereine

 

(1) Für den Bereich einer oder mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit

Zustimmung des Vorstands des Kreisverbandes ein Ortsverein gegründet werden.

Er soll mindestens 10 Mitglieder haben.

(2) Mitglied des Ortsvereines können nur natürliche Personen ab Vollendung des 6.

Lebensjahrs sein. § 11 Abs. 3 und 4 und § 14 gelten entsprechend. Kooperative

Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie im Bereich des Ortsvereins

tätig sind.

Der Beitritt von natürlichen Personen zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen

Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Ortsvorstand

oder gemäß § 15 Abs. 2 dieser Satzung.

(3) Der Ortsverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Er kann ein rechtsfähiger Verein

sein, wenn ein Bedürfnis hierfür anerkannt worden ist. Die Eintragung in das Vereinsregister

setzt die vorherige Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes

auf Vorschlag des Vorstands des Kreisverbandes voraus. Die Eintragung in

das Vereinsregister ändert nichts an den Rechten und Pflichten des Ortsvereins

innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes, insbesondere gegenüber dem zuständigen

Kreisverband. Er führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein… ggf.

mit dem Zusatz e.V.“. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz

auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbe-

stimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens

des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband

vermittelt.

(4) Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:

a) er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere

gegenüber den örtlichen Behörden;

b) er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;

c) er führt die Wahl seiner Delegierten zur Kreisversammlung durch (§ 19 Abs. 3);

d) er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen

durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des

Vorstands des Kreisverbandes.

e) er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein.

Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom

Vorstand des Kreisverbandes übertragen werden.

(5) Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(6) Die finanziellen Beziehungen zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband

werden im Wirtschaftsplan des Kreisverbandes geregelt. Die Haushaltsführung

der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und

Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen

werden.

 

 

§ 13 Satzung der Ortsvereine

 

(1) Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen

Mustersatzung in der Fassung vom 04.07.2012 entspricht, soweit sie für verbindlich

erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung

des Vorstands des Kreisverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden,

wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs.

3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit

§ 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes oder § 20 Abs. 2 Unterabs.

4 der Satzung des Landesverbandes oder § 24 Abs. 8 dieser Satzung oder

gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern

es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung

des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.

(2) Die Satzung des Ortsvereins muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

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a) Die Ortsvereine nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des

Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr.

b) Die Ortsvereine verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung

mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a)

in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3 der Satzung des Landesverbandes

und § 24 Abs.8 dieser Satzung).

c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen

Rechten, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften

und finanzielle Beteiligungen über 3.000 Euro

bedürfen für ihre Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kreisvorstandes.

Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer

Bücher- und Kassenführung durch den Kreisverband.

d) Die Satzung des Kreisverbandes und die Schiedsordnung des DRK sind für die

Ortsvereine verbindlich. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrechte und –

pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit

der Kreisverband kraft öffentlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen

für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen

zu treffen, die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich sind.

e) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder

Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß

§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich

nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der

vorherigen Zustimmung der übergeordneten Gliederungen (Kreis- und Landesverband)

und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten

Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen

derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder

Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen,

sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt

bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.

Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung

des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der

Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums

des Deutschen Roten Kreuzes e. V, die nur aus wichtigem Grund versagt werden

darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen

Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten

Kreuzes verstoßen wird.

f) Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften

oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben

gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das

Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. Die Ortsvereine sind

verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Kreisverband vorzulegen.

g) Der Kreisverband ist berechtigt, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die

Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte

einzusehen und zu überprüfen.

(3) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der ehrenamtliche

Ortsvorstand.

a) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Der Vorsitzende

kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun,

wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die

Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die

Einberufung erfolgt in ortsüblicher Weise unter Einhaltung der Frist von zwei

Wochen und Angabe einer Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.

b) Der Ortsvorstand besteht zumindest aus:

- dem Vorsitzenden,

- seinem Stellvertreter,

- einem Kassierer sowie

- je einem Vertreter aller im Ortsverein vertretenen Gemeinschaften

Hauptberufliche Mitarbeiter des Ortsvereins können nicht einem Organ des

Kreis- oder Landesverbandes angehören.

Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur

Neuwahl im Amt. Der Ortsvorstand erstattet jährlich einen Tätigkeitsbericht

an die Mitgliederversammlung und legt ihr den Jahresabschluss vor.

 

 

§ 14 Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu

Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

 

 

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem

Kreisverband und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag

entscheidet der Kreisvorstand. Dieses setzt auch das Stimmrecht

und den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) fest.

(2) Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband wird die Mitgliedschaft im Ortsverein erworben,

wenn am Wohnsitz des Mitglieds ein Ortsverein des Kreisverbandes besteht

und das Mitglied oder der Ortsverein dem nicht widerspricht.

(3) Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen

Kreisverband, so werden die dadurch Betroffenen Mitglieder des neuen Kreisverbandes.

(4) Bei der Neugründung eines Ortsvereines wird die Mitgliedschaft mit der Zustimmung

des Kreisvorstandes nach § 12 erworben.

 

 

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze

des Roten Kreuzes zu beachten.

(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Mitwirkungsrechte

in dem Ortsvereins ihres Wohnsitzes oder in einem Stimmbezirk, den

der Kreisverband festlegt, ausüben. Auf Antrag kann dem Mitglied auch ein anderer

Ortsverein zugewiesen werden.

(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag.

Der Vorstand des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.

(4) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rotkreuztätigkeit

gegen Unfall und Haftpflicht.

(5) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen

Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

 

 

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Kündigung der Mitgliedschaft,

- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,

- Auflösung des Ortsvereines

- Auflösung oder Aufhebung des korporativen Mitglieds,

- Austrittserklärung gegenüber dem Kreisverband;

- Tod der natürlichen Person,

(2) Die Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 und 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband

auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Für diese

gilt eine Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies

ist insbesondere der Fall, wenn

a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,

b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen

Pflichten nicht nachkommt oder

c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger

Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet

ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig

abgelehnt ist.5

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Er kann zur

Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied

treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden.

Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(4) Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und

Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.

(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit

zu einer Rotkreuzgemeinschaft.

(6) Mitglieder, die über 1 Jahr lang der Beitragspflicht nicht nachkommen, können

nach erfolgloser Mahnung durch Beschluss des Kreisvorstandes ausgeschlossen

 

 

Vierter Abschnitt:

Organisation

 

§ 18 Organe

 

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

- die Kreisversammlung,

- der Kreisvorstand,

- der geschäftsführende Vorstand.

(2) Die innere Ordnung aller Gremien des Kreisverbandes regelt § 25c, soweit diese

Satzung nichts anderes festlegt.

(3) Die Tätigkeit in einem Organ des Kreisverbandes ist ehrenamtlich. Ausgenommen

hiervon ist die Tätigkeit des Kreisgeschäftsführers.

(4) Das Wahlamt in einem Organ des Verbandes ist persönlicher Natur. Eine Vertretung

ist nur in den von der Satzung vorgegebenen Fällen zulässig.

(5) Vom Registergericht geforderte Satzungsänderungen können von den gesetzlichen

Vertretern nach § 23 beschlossen werden.

5 Der Ausschlussgrund gemäß c) gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.

 

 

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

 

(1) Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.

(2) Die Kreisversammlung besteht aus:

- den in Stimmbezirken gewählten Delegierten der Ortsvereine,

- den Vertretern der korporativen Mitgliedern, denen ein Stimmrecht eingeräumt

worden ist,

- den ehrenamtlichen Mitgliedern des Kreisvorstands.

(3) Stimmbezirke sind die Bezirke der Ortsvereine. Soweit keine Ortsvereine bestehen,

bildet der Kreisvorstand Stimmbezirke und bestellt einen Wahlleiter.

(4) Die Delegierten der Stimmbezirke und die Ersatzdelegierten werden für die Dauer

von 4 Jahren in einer Versammlung gewählt, zu der der Vorsitzende des Ortsvereins

bzw. der Wahlleiter mit einer Frist von zwei Woche in ortsüblicher Weise einlädt.

Mitglieder des Kreisvorstands können nicht zugleich Delegierte sein.

(5) Die Zahl der Delegierten eines Stimmbezirks wird aus der Zahl der in seinem Bereich

wohnhaften Rotkreuz-Mitglieder nach einem vom Vorstand des Kreisverbandes

zu beschließenden Schlüssel errechnet. Die Gesamtzahl der Delegierten muss

mehr als das Einfache, soll aber nicht mehr als das Vierfache der Mitgliederzahl des

Kreisvorstandes betragen. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten

eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein

Delegierter (pro Ortsverein) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf.

(6) Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist

nicht zulässig.

(7) Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.

 

 

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung

 

(1) Die Kreisversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren

a) den Vorstand mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers; bei vorzeitigem Ausscheiden

von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der Amtszeit des

Kreisvorstandes;

b) einen oder mehrere Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und

Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung beim Kreisverband;

c) die Delegierten der Landesversammlung und die Ersatzdelegierten.

(2) Die Kreisversammlung:

a) beschließt über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit;

b) beschließt die Verbandsumlage und nimmt den Haushaltsplan zur Kenntnis;

c) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;

d) beschließt über die Entlastung des Vorstandes;

e) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;

f) setzt sonstige finanzielle Leistungen der Mitgliedsvereine an den Kreisverband

fest;

g) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes inkl. der Gemeinschaften entgegen;

h) entscheidet über den Ausschluss eines Ortsvereines nach § 17 Abs. 3 dieser

Satzung;

i) beschließt

aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§

20 Abs. 6 a) der Satzung des Landesverbandes) über Satzungen und

Satzungsänderungen,

bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband

mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der erschienenen

stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss

mindestens 3 Monate vor der durchzuführenden Kreisversammlung den Mitgliedern

unter Angabe des Datums der Kreisversammlung mitgeteilt werden.

j) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3

Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets

(und die Umgliederung von Mitgliedern);

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung

(1) Die Kreisversammlung findet jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere

Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel

der Mitglieder der Kreisversammlung unter Angabe des Beratungsgegenstandes

schriftlich beantragt wird.

(2) Der Vorsitzende beruft die Kreisversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit

einer Einladungsfrist von 4 Wochen schriftlich ein. Die Einladungsfrist ist gewahrt,

wenn zwischen der Versendung der Ladung und der Kreisversammlung eine Frist

von 4 Wochen liegt. Die Einladung der Delegierten erfolgt an die Ortsvereine.

(2) Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen.

Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin

bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern

der Kreisversammlung zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge könSeite

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nen nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Abänderungsanträge und Anträge

zur Geschäftsordnung.

§ 22 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern

- dem Vorsitzenden,

- seinem Stellvertreter,

- dem Schatzmeister,

- dem Kreisverbandsarzt,

- dem Justitiar,

- sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.

-

2. den von den Mitgliedern der Kreisversammlung auf Vorschlag zu wählenden

Vorstandsmitgliedern, nämlich

- dem Vertreter der Kreisbereitschaftsleitung,

- dem Vertreter der Sozialarbeit,

- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,

- zwei Vertretern der dem Kreisverband angehörenden Ortsvereine.

Die Amtsdauer für einen Ortsvereinsvertreter beträgt ein Kalenderjahr.

Die Ortsvereine wechseln sich mit der Ausübung dieses Amtes ab und

zwar alphabetisch nach dem Namen des Ortsvereins.

Das Jahresmandat kann nicht auf einen anderen Ortsverein übertragen

werden.

Die Ortsvereine haben dem Kreisverband ihre Vertreter spätestens im Dezember

des Vorjahres schriftlich mitzuteilen.

Die Ortsvereinsvertreter dürfen kein zweites Mandat als Mitglied im Kreisvorstand

haben.

3. dem Konventionsbeauftragten und dem Rotkreuzbeauftragten; diese mit

beratender Stimme.

Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des

Vorstandes teil.

Für den Schatzmeister, den Kreisverbandsarzt, den Justitiar und die Vertreter der

Gemeinschaften soll ein Stellvertreter gewählt werden, der im Fall nachhaltiger

Verhinderung des ordentlichen Mitglieds tätig wird.

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des

Kreisvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem des Schatzmeisters und

nicht das Amt des Kreisbereitschaftsleiters und der Kreisbereitschaftsleiterin mit

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dem des Vertreters der Sozialarbeit.

Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Kreisgeschäftsführers üben ihr Amt

ehrenamtlich aus.

(3) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende

ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder

umgekehrt.

(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

beschränkt.

 

 

§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

- der Vorsitzende,

- sein Stellvertreter,

- der Schatzmeister und

- der Justitiar.

Rechtsverbindliche Erklärungen des Kreisverbandes werden vom Vorsitzenden oder

seinem Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder

des Vorstandes abgegeben.

 

 

§ 24 Aufgaben des Kreisvorstands

 

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach dieser Satzung und

den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers

gemäß § 28.

(2) Der Vorstand fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Er ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Kreisverbandes verantwortlich

und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus.

Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen,

die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der

Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3

der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.

(3) Er hat folgende weitere Aufgaben:

a) Prüfung des Jahresabschlusses,

b) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Landesverband,

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c) Erstattung des Tätigkeitsberichts für die Kreisversammlung

d) den Haushaltsplan zu beschließen und diesen der Kreisversammlung zur

Kenntnisnahme vorzulegen,

e) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und

Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den

Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen,

f) Vorschlag des Rotkreuz-Beauftragten für Katastrophenfälle gemäß § 31,

g) Beschluss über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern

des Vorstands aus wichtigem Grund,

h) Entscheidung über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und

Mitgliedsrechten eines Mitglieds,

i) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands haben in Wahrnehmung der Aufsichts-

und Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere

folgende Aufgaben:

a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer;

b) Bestellung und Abberufung des Kreisgeschäftsführers sowie Abschluss, Änderung

und Beendigung der Anstellungsverträge für den Kreisgeschäftsführer;

c) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers; Bestellung

und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 1 Unterabsatz 5;

d) Entlastung des Kreisgeschäftsführers;

e) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.

(5) Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei

den Ortsvereinen einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im

Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es

insbesondere:

a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 13 Abs. 1 zu genehmigen und

die Rechtsfähigkeit von Ortsvereinen dem Landesverband vorzuschlagen;

b) Gebietsänderungen von Ortsvereinen innerhalb des Kreisverbandes zuzustimmen;

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c) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und

die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu

überprüfen;

d) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach

§ 36 Abs. 4 a - e;

e) die Tätigkeit der Ortsvereine und der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die

Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;

f) den Haushaltsplan der Ortsvereine zu überwachen sowie ihre Bücher- und

Kassenführung zu überprüfen;

g) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine und deren Gliederungen

mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder

Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen

zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundesund

Landesverbandes;

h) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder

Einrichtungen vorher zuzustimmen,

i) über die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften der Ortsvereine gemäß §

13 Abs. 2 c dieser Satzung zu entscheiden.

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Kreisvorstand Berichte und Unterlagen

von den Ortsvereinen anfordern.

(7) Der Kreisvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit beratende Ausschüsse bilden.

Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest. Die Ausschüsse

geben dem Kreisvorstand Empfehlungen.

(8) Hält der Kreisvorstand im Rahmen der satzungsrechtlichen Zuständigkeiten des

Kreisverbandes einheitliche Regelungen in allen Ortsvereinen und in den von

ihnen gebildeten weiteren Rechtsträgern für angezeigt, so kann er Bestimmungen

erlassen, die für alle Ortsvereine verbindlich sind

(9) Im Übrigen ist der Kreisvorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen

Organ zugewiesen sind.

(10) Der Vorstand ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus

begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen

mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3

Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.

(11) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband

im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen

oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in

diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die

Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

 

 

§ 24a Der geschäftsführende Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

• dem Kreisvorsitzenden

• seinem Stellvertreter

• dem Justitiar

• dem Schatzmeister

Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes

vor und nimmt an den Sitzungen teil, soweit seine Teilnahme nicht von dem geschäftsführenden

Vorstand ausgeschlossen wird. Weitere Fachleute wie beispielsweise

der Wirtschaftsprüfer des Kreisverbandes können zu den Sitzungen

beratend hinzugezogen werden.

 

 

§ 24b Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

 

Der Kreisgeschäftsführer hat dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig Bericht

über die laufenden Geschäfte zu erstatten.

Der geschäftsführende Vorstand trifft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Entscheidungen,

die keinen Aufschub dulden sowie Entscheidungen, soweit sie nicht von

grundsätzlicher Natur oder von besonderer Bedeutung sind (ausgenommen Eilentscheidungen).

Der geschäftsführende Vorstand berichtet dem Kreisvorstand bei dessen Sitzungen von

seiner Tätigkeit.

Entscheidungen, die von dem Kreisvorstand zu treffen sind, werden vom geschäftsführenden

Vorstand vorbereitet.

 

 

§ 25 Kreisvorsitzender

 

(1) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Kreisverbandes. Er nimmt die Aufgaben

wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Vorstand übertragen werden.

Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und in den Sitzungen des Vorstands

und im geschäftsführenden Vorstand.

(2) Der Vorsitzende wirkt daraufhin, dass die Organe des Kreisverbandes und seine

Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten

und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich

zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen

Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und

dessen Genehmigung einzuholen.

(4) Der Vorsitzende kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Vorstandsmitglieder

übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen

Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

(5) Der Vorsitzende kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.

(6) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband in Fragen der Anstellung und Beendigung

der Anstellungsverträge gegenüber dem Kreisgeschäftsführer.

(7) Der Vorsitzende kann den Kreisgeschäftsführer aus wichtigem Grund vorläufig

des Amtes als Mitglied des Vorstands entheben. Er ist vor der Entscheidung zu

hören. Über die endgültige Abberufung entscheiden die ehrenamtlichen Mitglieder

des Vorstands. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht von

den ehrenamtlichen Mitgliedern des Vorstands innerhalb eines Monats endgültig

bestätigt wird.

(8) Der Vorsitzende ernennt die Ehrenmitglieder.

 

 

§ 25a Innere Ordnung

 

(1) Die nachfolgenden Regelungen der inneren Ordnung gelten, soweit die Satzung

nichts anderes vorsieht, für alle Gremien des Kreisverbandes einschließlich seiner

Organe.

(2)

1. Die Gremien wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder jeweils einen Vorsitzenden

und seinen Stellvertreter.

2. Gewähltes Mitglied eines Gremiums können nur Personen sein, welche im

Kreisverband oder einem der Mitgliedsverbände auf dem Zuständigkeitssektor

des Gremiums ehrenamtlich aktiv tätig sind.

3. Zum Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Tätigkeit in einer solchen Funktion

endet auch die Berufung in das Wahlamt, spätestens jedoch mit Ablauf der

laufenden Amtsperiode, wenn dieser Umstand von dem Wahlorgan

ausdrücklich bestätigt wurde. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des

Kreisvorstandes.

(3)

1. Die Wahlen für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden

erfolgen innerhalb der Gremien des Verbandes durch Akklamation, wenn nicht

mehr als ein Zehntel der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder der Gremien

eine geheime Wahl verlangt, welche dann schriftlich mittels Stimmzetteln

durchzuführen ist.

2. Vorschlagsberechtigt für die Wahlen innerhalb der Gremien ist jedes Mitglied

des Gremiums sowie der Kreisvorstand.

(4) Die Amtszeit der gewählten Mandatsträger beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist

zulässig. Die Mandatsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(5) Die Einberufung der Gremien des Verbandes erfolgt, jeweils in Abstimmung mit

dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, durch den

Kreisgeschäftsführer. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem

Termin der Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung erfolgen. Bis zur Sitzung und

in der Sitzung können Tagesordnungspunkte angesetzt werden, sofern nicht

mindestens ein Fünftel der in der Sitzung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder

des Gremiums diesem Verfahren widerspricht. Die Einladung erfolgt schriftlich.

Jedes Gremium des Verbandes ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel

der Mitglieder dieses schriftlich verlangt.

(6) Von jeder Sitzung eines Gremiums ist eine Niederschrift anzufertigen und allen

Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Protokolle werden vom Sitzungsleiter und

dem Geschäftsführer unterzeichnet.

(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des Gremiums ist unabhängig

von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der

einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht

ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein

Zehntel der Stimmberechtigten geheime, schriftliche Abstimmung beantragt.

 

 

§ 26 Kreisgeschäftsstelle

 

(1) Der Kreisverband unterhält eine Kreisgeschäftsstelle die von dem Kreisgeschäftsführer

geleitet wird. Dieser legt ihren organisatorischen Aufbau fest und

bestimmt und beaufsichtigt den Geschäftsgang.

(2) Der Kreisgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes

und regelt deren arbeitsrechtliche Belange.

(2) Das nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Kreisvorstand erlässt.

(3) Der Kreisgeschäftsführer untersteht dienstrechtlich dem Kreisvorsitzenden.

 

 

§ 27 Kreisgeschäftsführer

 

Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer

vertritt der Vorsitzende den Verein.

 

 

§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers

 

(1) Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden

Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung

der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Vorstands und der Verbandsgeschäftsführung

Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes

handelt. Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß §

30 BGB. Er untersteht dem Vorstand. Weisungen des Vorstands sind durch den Vorsitzenden

zu erteilen.

Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Vorstand

eine Revision durchzuführen.

(2) Der Kreisgeschäftsführer hat u. a:

a) den Haushaltsplan aufzustellen, sowie Änderungen des laufenden Haushaltsplans

durch den Vorstand genehmigen zu lassen;

b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Vorstand nach erfolgter Abschlussprüfung

zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen;

c) der Kreisversammlung und dem Vorstand Bericht über seine Tätigkeiten zu

erstatten;

d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Vorstands vorzubereiten;

e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und

diese aufzubereiten;

(3) Der Kreisgeschäftsführer hat dem Vorstand laufend über alle wesentlichen Sachverhalte

und Entwicklungen zu berichten.

 

 

§ 29 Fach- und Sonderausschüsse

 

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse

gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse

wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Vorstands und der Kreisgeschäftsführer

haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen

jederzeit gehört werden.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder

der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder

wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 30 Kreiskonventionsbeauftragter

Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze

und Ideale der Bewegung bestellt der Vorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten.

Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

 

 

§ 31 Rotkreuz-Beauftragter für Katastrophenfälle

 

Der Präsident des Landesverbandes ernennt im Einvernehmen mit dem Vorstand des

Kreisverbandes den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und

Stellvertreter für den Kreisverband. Dessen Aufgaben ergeben sich aus der Krisenmanagementvorschrift

(K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes.

Fünfter Abschnitt:

Rotkreuz-Gemeinschaften

 

 

§ 32 Rotkreuz-Gemeinschaften

 

(1) Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße

Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet

sind.

(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche

Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen

Ordnung (§ 4 Abs. 3).

 

 

§ 32 a Bereitschaften

 

Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der

Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem

Selbstverständnis des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.

Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 2 Absatz 4 Nr. 1

bis 3 wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich vorrangig an Bedarf und

Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab

dem 16. Lebensjahr zusammengefasst.

 

 

§ 32 b Sozialarbeit

 

(1) Die Ziele der Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als

Wohlfahrtsverband nach § 2 Absatz 4 Nr. 8 bis 11. Sie konkretisieren sich im

Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und Bedarfslagen.

(2) Zentrale Ziele sind:

? Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk

? Interessenvertretung sozial Benachteiligter

? Eintreten für den sozialen Frieden

? Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden.

(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils

Arbeitsgemeinschaften der Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne

einer ganzheitlichen Hilfe miteinander zu vernetzen.

(4) Angehörige der Gemeinschaft der Sozialarbeit sind alle aktiven Mitglieder, die

Aufgaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für

den sozialen Frieden übernehmen.

 

 

§ 32 c Jugendrotkreuz

 

(1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband innerhalb des

Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen:

? soziales Engagement

? Einsatz für Gesundheit und Umwelt

? handeln für Frieden und Völkerverständigung

? politische Mitverantwortung

Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz

selbstverantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.

(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und

Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das

Heranführen junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und

Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.

(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen

Roten Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das

Zugehörigkeitsalter für das Jugendrotkreuz liegt zwischen 6 und 27 Jahren.

Leitungskräfte können älter sein.

Im Übrigen gilt die Ordnung des Badischen Jugendrotkreuzes

 

 

§ 33 Arbeitskreise

 

Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der

satzungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften nach

§§ 32 a – 32 c tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ihren

Aufgabenbereich ausgebildet oder/und angeleitet. Über die Bildung von Arbeitskreisen

entscheidet der Kreisvorstand.

Sechster Abschnitt:

Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

 

 

§ 34 Wirtschaftsführung

 

(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen

Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und

Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre

Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes, der nach dem

vom Landesverband festgelegten Kontenplan zu gliedern ist. Näheres regelt die

Finanzordnung des Landesverbandes.

(3) Die Jahresrechnung und der Wirtschaftsplan werden vom Kreisschatzmeister erstellt.

Der Kreisverband unterliegt der Prüfung des Wirtschaftsplans, der Bücher

und der Kassenführung durch den Landesverband.

(4) Der Wirtschaftsplan kann vom Präsidium des Landesverbandes beanstandet werden.

Die Beanstandung ist zu begründen. Im Falle der Beanstandung ist der Wirtschaftsplan

insoweit neu zu erstellen.

(5) Der Kreisverband erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden

handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss.

(6) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder

eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen

Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung

bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der

Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes

sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen

können.

(7) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Kreisverband Beiträge ab. Die Höhe

der Beiträge setzt die Kreisversammlung fest; das Nähere regelt die Finanzordnung.

(8) Der Kreisverband haftet für seine Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem

Vermögen.

(9) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 35 Gemeinnützigkeit

(1) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und

mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts

"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Kreisverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen

Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.

(6) Der Kreisverband darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck

des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines

steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende

Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Landesverband übertragen,

der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte

Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer

Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen

des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige

Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und

unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.

Siebter Abschnitt:

Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

 

 

§ 36 Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Stellt das Präsidium des Landesverbandes fest, dass der Kreisverband

- seine Pflichten aus der Satzung des Landesverbandes oder aus den Beschlüssen

satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern

duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung Landesverbandes

verhängt werden.

(2) Stellt der Vorstand des Kreisverbandes fest, dass ein Mitglied

- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer

Gremien verletzt oder

- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern

duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme

bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst

anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu

bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige

Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind

a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw.

einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamt-höhe

von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.

b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser

Organe des Mitglieds.

c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des

Mitglieds.

d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.

e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Kreisverband

Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung

der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist

die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von

fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam.

Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die

Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes

gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören

und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden

Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens

kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.

Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand des

Kreisverbandes.

Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung

zu versehen.

 

 

§ 37 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

 

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann

der Vorsitzende des Kreisverbandes. bei Gefahr im Verzuge den im Kreisverband

zusammengefassten Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,

privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen

Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann

sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Kreisverbandes

soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtliche

Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet,

sobald der Vorstand des Kreisverbandes zur Beschlussfassung zusammengetreten

ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß

 

 

§ 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Landesverbandes.

 

gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes bleiben hiervon unberührt

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des Vorstands oder des jeweiligen

Präsidiums über die Maßnahmen des Vorsitzenden oder des Präsidenten verlangen.

Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

§ 38 Schiedsgericht

 

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen,

privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten

Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des

Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der

Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das

Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung

entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen,

werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der

Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen

ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern,

wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das

Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des

Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für

die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr

als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt:

Schlussbestimmungen

§ 39 Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst, §

42 BGB bleibt unberührt.

 

 

§ 39 a Gebietsänderung

 

Vereinbarungen, die die Übernahme von Teilen anderer Kreisverbände betreffen, werden

vom Kreisvorstand abgeschlossen. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für

übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss

des Kreisvorstandes geändert werden, bei dem die Vorsitzende der Ortsvereine

und Rotkreuzgemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen

müssen.

Gebietsänderungen sind eine Satzungsänderung und bedürfen zusätzlich der Zustimmung

des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 5a der Satzung des Landesverbandes.

 

 

§ 39 b Anrufungsfrist

 

Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb

einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung, wenn ein Protokoll vorgeschrieben

ist, einen Monat nach Zugang des Protokolls, angefochten werden. Anfechtungsberechtigt

sind die Mitglieder nach § 11 Abs. 1 und das Präsidium des Landesverbandes,

sofern nicht das Schiedsgericht sachlich zuständig ist.

 

 

§ 40 Teilunwirksamkeit

 

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden,

wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame

Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern

angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend,

soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.

 

 

§ 41 Inkrafttreten

 

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister

der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 5 a) der Satzung

des Landesverbandes.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige

Satzung des Kreisverbandes.

 

Eingetragen im Vereinsregister 410174 Nr. 2 am 17.07.2014